Angelverein "Werra Aue" Gerstungen e.V.Lutz Eyrich Großgasse 5 99834 Gerstungen
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Stand Juli 2020
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den NamenAngelverein „Werra–Aue“ Gerstungen e.V.Er hat seinen Sitz in 99834 Gerstungen
§ 2 Zweck des Vereins(1) Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss von Anglern, die sich zum Zielsetzen, das waidgerechte Angeln auszuüben und zu verbreiten.(2) Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer ein, er unterstütztMaßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.(3) Der Verein betreibt Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unterBerücksichtigung des Artenschutzprogramms des Landesverbandes des TLAV, dieBekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop Gewässer, die Beratung und Weiterbildungder Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen,die Schaffung von Erholungsmöglichkeiten durch Kauf, Pacht und Erhaltung vonFischgewässern und Freizeitgelände, Unterkunftshäusern, Booten und sonstige Einrichtungen,die Förderung der Vereinsjugend.
§ 3 GemeinnützigkeitDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nurfür die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keineZuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die demZweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigtwerden.§ 4 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am31.12.1991.§ 5 Mitgliedschaft(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann je de natürliche Person werden die das 10.Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören derJugendgruppe des Vereins an.(2) Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personenaufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere.(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnterAufnahmeantrag kann erst nach Ablauf von einem Jahren erneut gestellt werden.(4) Ehrenmitglieder entstehen auf Beschluss der Mitgliederversammlung.(5) Ordentliche Mitglieder können auf eigenen Wunsch eine ruhende Mitgliedschaft inAnspruch nehmen. Diese ist in schriftlicher Form und unter Angabe von Gründen bis zumEnde des III. Quartals des laufenden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr zubeantragen. Die Antragstellung ist jährlich zu erneuern. Der Status der ruhendenMitgliedschaft entsteht auf Beschluss des Vorstandes und kann höchstens für 3 Anträgezuerkannt werden. Sie erhalten keine Fischereierlaubnispapiere.(6) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Höheder Aufnahmegebühr beschließt der Vorstand.(7) Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds;b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zumSchluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monatenzulässig;c) durch Ausschluss aus dem Verein;d) durch Auflösung des Vereins;e) durch Streichung aus der Mitgliederliste wegen Verzug der Beitragszahlung nach zweiMahnungen.(8) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kanndurch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor demAusschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidungüber den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegenRückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugangschriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet dieMitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch,unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.(9) An Stelle eines Ausschließungsbeschlusses kann der Vorstand in wenigerschwerwiegenden Fällen gegen das Mitglied nach vorheriger Anhörung desselben erkennenauf;a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder inbestimmten Vereinsgewässern,b) Zahlung von Geldbußen bis maximal 150,00 €c) Verweis mit oder ohne Auflage,d) Verwarnung mit oder ohne Auflage.(10) Rechte und Pflichten der MitgliederAlle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereinsteilzunehmen, Unterkünfte und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.Mitglieder mit Fischereierlaubnispapieren sind berechtigt, die dem Verein gehörenden odervon ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen und alle Vereinseigenen Anlagenzu nutzen.Ordentliche Mitglieder haben uneingeschränktes Stimmrecht. Ordentliche Mitglieder, diedurch Beschluss des Vorstandes den Status der ruhenden Mitgliedschaft erlangt haben,haben kein Stimmrecht.Fördernde Mitglieder haben uneingeschränktes Stimmrecht.Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.Die Mitglieder sind verpflichtet,a) das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegtenBedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriftenauch bei anderen Anglern zu achten ,b) den Zweck des Vereins zu erfüllen,c) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und alle beschlossenenVerpflichtungen zu erfüllen.§ 6 OrganeDie Organe des Vereins sind:1. Der Vorstand2. Der Ehrenrat3. Die Mitgliederversammlung4. Die Kassenprüfer, werden bei Notwendigkeit vom Vorstand berufen.§ 7 Der Vorstand(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 Personen. Sie müssen Mitglieder desVereins sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Er führt die Geschäfte des Vereinsunter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz undSatzung festlegen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einVorstandsmitglied vertreten.(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidetein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand einErsatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.(3) Das Vorstandsamt wird beendeta) durch Zeitablauf;b) durch Widerruf;c) durch Rücktritt;d) durch Tod.§ 8 Der Ehrenrat
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Ehrenrat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in allen Streitfällen unter Mitgliedern, sofern er vom Vorstand oder einem Mitglied angerufen wird, als Schlichtungsausschuss tätig zu werden. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 9 Die Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung hat in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahresstattzufinden.(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einerEinladungsfrist von einem Monat schriftlich oder durch Veröffentlichung einzuberufen.Die Einladung muss die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung enthalten.(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgabena) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,c) Wahl des Vorstands und des Ehrenrates,d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch denVorstand.(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit deranwesenden Mitglieder gefasst.(5) Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von drei vierteln der anwesendenMitglieder beschlossen werden.(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dasVereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein drittel der Mitglieder dieEinberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vomVersammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.§ 10 MitgliedsbeiträgeMitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 30.11. des laufenden Jahres im vorausfällig. Umlagen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei außerordentlichenUmständen erhoben werden. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet dieMitgliederversammlung.Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Arbeitsleistungen undGeldzuwendungen. Nicht erbrachte Arbeitsleistungen sind finanziell auszugleichen. Über die Höhe des Ausgleiches entscheidet die Mitgliederversammlung.Die Mitgliederversammlung kann,a) den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50% ermäßigen,b) Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreien,c) den Beitrag für die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft festlegen.§ 11 Auflösung des VereinsDer Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlungaufgelöst werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesendenMitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfallseines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen der Gemeinde am Sitz des Vereinstreuhändereich übergeben mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für gleiche Zweckeanderen gemeinnützigen Vereinen in der gleichen Gemeinde übergeben werden kann.
Die Neufassung der Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 22.02.2020beschlossen worden, sie tritt am .................................... in Kraft.
Die Neufassung der Satzung ist am ........................................ eingetragen worden.
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