Satzung Angelverein „Werra–Aue“ Gerstungen e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Angelverein „Werra–Aue“ Gerstungen e.V.
Er hat seinen Sitz in 99834 Gerstungen
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss von Anglern, die sich zum Ziel
setzen, das waidgerechte Angeln auszuüben und zu verbreiten.
(2) Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer ein, er unterstützt
Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.
(3) Der Verein betreibt Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter
Berücksichtigung des Artenschutzprogramms des Landesverbandes des TLAV, die
Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop Gewässer, die Beratung und Weiterbildung
der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen,
die Schaffung von Erholungsmöglichkeiten durch Kauf, Pacht und Erhaltung von
Fischgewässern und Freizeitgelände, Unterkunftshäusern, Booten und sonstige Einrichtungen,
die Förderung der Vereinsjugend.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann je de natürliche Person werden die das 10.
Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der
Jugendgruppe des Vereins an.
(2) Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen
aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter
Aufnahmeantrag kann erst nach Ablauf von einem Jahren erneut gestellt werden.
(4) Ehrenmitglieder entstehen auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
(5) Ordentliche Mitglieder können auf eigenen Wunsch eine ruhende Mitgliedschaft in
Anspruch nehmen. Diese ist in schriftlicher Form und unter Angabe von Gründen bis zum
Ende des III. Quartals des laufenden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr zu
beantragen. Die Antragstellung ist jährlich zu erneuern. Der Status der ruhenden
Mitgliedschaft entsteht auf Beschluss des Vorstandes und kann höchstens für 3 Anträge
zuerkannt werden. Sie erhalten keine Fischereierlaubnispapiere.
(6) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Höhe
der Aufnahmegebühr beschließt der Vorstand.
(7) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) durch Auflösung des Vereins;
e) durch Streichung aus der Mitgliederliste wegen Verzug der Beitragszahlung nach zwei
Mahnungen.
(8) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem
Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen
Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang
schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(9) An Stelle eines Ausschließungsbeschlusses kann der Vorstand in weniger
schwerwiegenden Fällen gegen das Mitglied nach vorheriger Anhörung desselben erkennen
auf;
a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder in
bestimmten Vereinsgewässern,
b) Zahlung von Geldbußen bis maximal 150,00 €
c) Verweis mit oder ohne Auflage,
d) Verwarnung mit oder ohne Auflage.
(10) Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, Unterkünfte und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.
Mitglieder mit Fischereierlaubnispapieren sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder
von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen und alle Vereinseigenen Anlagen
zu nutzen.
Ordentliche Mitglieder haben uneingeschränktes Stimmrecht. Ordentliche Mitglieder, die
durch Beschluss des Vorstandes den Status der ruhenden Mitgliedschaft erlangt haben,
haben kein Stimmrecht.
Fördernde Mitglieder haben uneingeschränktes Stimmrecht.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten
Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften
auch bei anderen Anglern zu achten ,
b) den Zweck des Vereins zu erfüllen,
c) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und alle beschlossenen
Verpflichtungen zu erfüllen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Ehrenrat
3. Die Mitgliederversammlung
4. Die Kassenprüfer, werden bei Notwendigkeit vom Vorstand berufen.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 Personen. Sie müssen Mitglieder des
Vereins sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Er führt die Geschäfte des Vereins
unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und
Satzung festlegen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein
Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Das Vorstandsamt wird beendet
a) durch Zeitablauf;
b) durch Widerruf;
c) durch Rücktritt;
d) durch Tod.
§ 8 Der Ehrenrat
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Ehrenrat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in allen Streitfällen unter Mitgliedern, sofern er vom Vorstand oder einem Mitglied angerufen wird, als Schlichtungsausschuss tätig zu werden. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres
stattzufinden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von einem Monat schriftlich oder durch Veröffentlichung einzuberufen.
Die Einladung muss die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung enthalten.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
c) Wahl des Vorstands und des Ehrenrates,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den
Vorstand.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst.
(5) Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von drei vierteln der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein drittel der Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 30.11. des laufenden Jahres im voraus
fällig. Umlagen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei außerordentlichen
Umständen erhoben werden. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Arbeitsleistungen und
Geldzuwendungen. Nicht erbrachte Arbeitsleistungen sind finanziell auszugleichen.
Über die Höhe des Ausgleiches entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann,
a) den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50% ermäßigen,
b) Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreien,
c) den Beitrag für die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft festlegen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen der Gemeinde am Sitz des Vereins
treuhändereich übergeben mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke
anderen gemeinnützigen Vereinen in der gleichen Gemeinde übergeben werden kann.
Die Neufassung der Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 22.02.2020
beschlossen worden, sie tritt am .................................... in Kraft.
Die Neufassung der Satzung ist am ........................................ eingetragen worden.